Außergewöhnliche Belastungen
Kosten der „Abnehmspritze Ozempic“ absetzbar?
Bundesfinanzhof-Rechtsprechung und die Anforderungen des Einkommensteuerrechts zeigen, dass Aufwendungen für Medikamente nur unter engen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) berücksichtigt werden können. Dies gilt insbesondere für Arzneimittel wie Ozempic, das ursprünglich zur Behandlung von Typ-2-Diabetes entwickelt wurde, jedoch zunehmend im Zusammenhang mit Gewichtsreduktion eingesetzt wird.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten regelmäßig nicht, soweit das Medikament ausschließlich zur Gewichtsreduktion verordnet wird. Betroffene tragen daher häufig monatliche Kosten im Bereich von etwa 300 – 400 EUR. Steuerlich stellt sich damit die Frage, ob diese Aufwendungen – nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG – als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 18.06.2025 (Az. 1 K 776/24) den Abzug entsprechender Aufwendungen im Rahmen einer Adipositasbehandlung verneint. Gegen diese Entscheidung ist jedoch Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 12/25), sodass die Rechtslage derzeit noch nicht abschließend geklärt ist.
Zum Hintergrund
Im zugrunde liegenden Verfahren machte der Kläger im Veranlagungszeitraum 2023 Aufwendungen für das Arzneimittel Ozempic als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Auch der hiergegen eingelegte Einspruch sowie die anschließende Klage blieben erfolglos.
Der Kläger legte eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach das Medikament aufgrund der Diagnosen Adipositas (Obesity Class 1) sowie arterielle Hypertonie verordnet worden war. Nach Auffassung der Finanzverwaltung und des Gerichts genügte diese Bescheinigung jedoch nicht, um die steuerrechtlich erforderliche Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nachzuweisen.
Die Argumentation des Gerichts
Nach ständiger Rechtsprechung können Kosten einer Heilbehandlung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abzugsfähig sein. Voraussetzung ist jedoch, dass:
- eine medizinische Indikation vorliegt,
- die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und
- die Maßnahme dem Bereich der anerkannten Heilbehandlung zuzuordnen ist.
Bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden verlangt § 64 EStDV einen qualifizierten Nachweis der medizinischen Notwendigkeit. Dieser ist regelmäßig durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MD) zu führen – und zwar vor Beginn der Behandlung.
Das Gericht stellte fest, dass Ozempic im Streitjahr 2023 in Deutschland lediglich zur Behandlung von Typ-2-Diabetes zugelassen war. Eine Zulassung zur Behandlung von Adipositas lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Daraus folgerten die Richter, dass es sich hinsichtlich der Anwendung gegen Übergewicht nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Standardtherapie gehandelt habe.
Darüber hinaus äußerte das Gericht Zweifel, ob sogenannte „Lifestylemedikamente“, deren Wirkweise maßgeblich auf das Essverhalten und die Nahrungsaufnahme abzielt, überhaupt unter den Begriff der zwangsläufigen Heilbehandlung im Sinne des § 33 EStG fallen. Ein erforderliches amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes wurde im Verfahren nicht vorgelegt.
PRAXISTIPP
Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhof (Az. VI R 12/25) empfiehlt es sich aus steuerlicher Sicht:
- entsprechende Medikamentenkosten weiterhin als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen,
- bei Ablehnung fristgerecht Einspruch einzulegen und
- das Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 AO zu beantragen.
Eine höchstrichterliche Entscheidung könnte Klarheit zur steuerlichen Einordnung von Abnehmmedikamenten schaffen. Dies betrifft potenziell auch andere Präparate wie Wegovy, das mittlerweile eine arzneimittelrechtliche Zulassung zur Behandlung von Adipositas besitzt, was künftig die Beurteilung der medizinischen Indikation beeinflussen kann.
Wenn Sie Fragen zum Vorgehen haben, oder wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich sein können, sprechen Sie uns an.
Ihr Teams der
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