Am 22. November 2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 zugestimmt. Wir haben die bedeutendsten Neuerungen in den unterschiedlichen Bereichen und Steuerarten für Sie übersichtlich zusammengefasst.

Einkommensteuer

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)

Mit der Änderung wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher sind es bei bestimmten Gebäuden nur 15 kW (peak). Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen.

Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.
(Gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.)

Steuerbefreiung für Sanierungserträge (§ 3a EStG)

Gemäß § 3a Abs. 4 EStG müssen bei Mitunternehmerschaften die Höhe des Sanierungsertrages sowie die Beträge, die nach § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 13 EStG mindernd wirken, gesondert festgestellt werden. Eine neue Regelung soll verdeutlichen, dass dies auch für Fälle der Restschuldbefreiung gilt (§ 3a Abs. 4 Satz 1 EStG).

Die Steuerbefreiung für Sanierungserträge erstreckt sich nach § 3a Abs. 5 EStG ebenfalls auf Fälle der Restschuldbefreiung. Eine Änderung soll klarstellen, dass in diesen Fällen steuerliche Wahlrechte zwingend gewinnmindernd ausgeübt werden müssen (§ 3a Abs. 1 Satz 2 EStG). Darüber hinaus ist § 3a Abs. 3a EStG entsprechend anzuwenden, wonach bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten die laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen Ehegatten bei der Minderung der Beträge nach § 3a Abs. 3 EStG berücksichtigt werden.

Erweiterter Datensatz der E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 EStG)

Mit einer neuen Regelung soll die bisher bestehende Lücke in der elektronischen Übermittlungspflicht geschlossen werden. Diese Pflicht wird nun ausdrücklich auch auf Kontennachweise und das Anlagenverzeichnis ausgeweitet.

Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung des Anlagenspiegels, die bisher teilweise auf handelsrechtlichen Vorgaben basierte, wird nun klar in § 5b Abs. 1 EStG festgelegt. Der Übermittlungsumfang erstreckt sich dabei auch auf Steuerbilanzen. Das bedeutet, dass jede für steuerliche Zwecke erstellte Bilanz von der Übermittlungspflicht erfasst ist. Dies gilt ebenso für den Anhang, den Lagebericht, den Prüfungsbericht sowie die Verzeichnisse gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 5a Abs. 4 EStG. (Die Übermittlungspflicht der Kontennachweise gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Die weiteren neuen Übermittlungspflichten finden erst für Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 31.12.2027 beginnen.)

Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften (§ 6 Abs. 5 EStG)

Eine neue Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG soll es ermöglichen, Wirtschaftsgüter zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zu Buchwerten zu übertragen. Damit wird ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (vom 28.11.2023, BvL 8/13) umgesetzt. Nach der Gesetzesbegründung liegt eine Beteiligungsidentität für die Zwecke des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht vor, wenn eine natürliche Person, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse – sei es direkt, indirekt, zivilrechtlich oder wirtschaftlich – nur an einer der beteiligten Mitunternehmerschaften beteiligt ist. Auch eine Beteiligung als Treuhänder gilt in diesem Zusammenhang als schädlich, selbst wenn der Treuhänder nicht als Mitunternehmer eingestuft wird. Hingegen sollen sogenannte Null-Prozent-Beteiligungen, beispielsweise von Komplementär-GmbHs, unschädlich sein.

Zusätzlich zur bisherigen Formulierung im Regierungsentwurf wird klargestellt, dass eine unmittelbare oder mittelbare Begründung oder Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse am übertragenen Wirtschaftsgut auch dann vorliegt, wenn ein solcher Anteil an die Stelle eines bisherigen Anteils einer anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse tritt.

Gebäudeabschreibung (§  7a Abs. 9 EStG)

Die Vorschrift wird  an den durch das Wachstumschancengesetz neu eingefügten § 7 Abs. 5a EStG angepasst und stellt klar, dass sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung (wie z. B. der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG)die weitere AfA auch nach § 7 Abs. 5a EStG (Restwert und dem nach § 7 Absatz 5a EStG maßgebenden Prozentsatz) bemessen kann. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut auch vor Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung bereits degressiv nach § 7 Abs. 5a EStG abgeschrieben hat. (Rückwirkend ab 2023)

Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)

Bisher können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen wird auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag auf 4.800 EUR erhöht. (Gibt ab dem VZ 2025)

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 2 EStG)

Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn diese mit steuerfreien Einnahmen in Verbindung stehen. Allerdings wird nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG aus unionsrechtlichen Gründen eine Ausnahme gemacht. Diese greift, wenn die Vorsorgeaufwendungen in Zusammenhang mit Einkünften “aus nichtselbstständiger Tätigkeit” stehen, die in der EU, im EWR oder in der Schweiz erzielt wurden, nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland steuerfrei sind und der Staat der Beschäftigung die Vorsorgeaufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt.

Durch eine Neuregelung wird diese Ausnahmeregelung auf weitere Einkunftsarten ausgeweitet. Sie gilt nun beispielsweise auch für Renteneinkünfte oder Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wie der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen vom 27.10.2021 (X R 11/20) und 24.05.2023 (X R 28/21) bestätigt hat.

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG)

Gemäß § 65a SGB V gelten Bonusleistungen künftig bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung. Überschreiten die Bonuszahlungen diesen Betrag, werden sie grundsätzlich als Beitragserstattung angesehen. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der übersteigende Betrag nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren ist.

Die steuerliche Behandlung der nach § 65a SGB V gewährten Bonusleistungen war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Um eine aufwendige Aufteilung, insbesondere bei pauschal ausgestalteten Bonusmodellen, zu vermeiden – insbesondere bei gleichzeitig geringer steuerlicher Auswirkung – wurde eine Verwaltungsregelung eingeführt (siehe BMF-Schreiben vom 16.01.2021, BStBl 2022 I S. 155 und vom 07.10.2022, BStBl 2022 I S. 1437). Diese Vereinfachungsregelung galt zunächst für Zahlungen, die bis zum 31.12.2024 geleistet werden. Da sich diese Regelung in der Praxis bewährt hat, wird sie nun durch die vorliegende Gesetzesänderung dauerhaft übernommen.

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 Abs. 6 EStG)

Die Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 17 Abs. 6 EStG ist eine Folgeänderung aufgrund der Anpassungen von § 27 Abs. 3 UmwStG. Nach geltendem Recht erfasst § 17 Abs. 6 EStG in den Fällen der Sacheinlage nur Anteile unter 1 %, die im zeitlichen Anwendungsbereich des SEStEG liegen, also aufgrund einer Sacheinlage nach dem 12.12.2006 entstanden sind. Da § 21 UmwStG a.F. künftig nicht mehr anwendbar ist, ist es notwendig, auch die durch eine Sacheinlage entstandenen alt-einbringungsgeborenen Anteile in die Verstrickungsregelung des § 17 Abs. 6 EStG aufzunehmen. Damit unterfallen künftig – unabhängig vom Zeitpunkt der Einbringung – grundsätzlich alle Beteiligungen unter 1%, die im Zuge eines (steuerbegünstigten) Anteilstauschs oder einer (steuerbegünstigten) Sacheinlage nach den Vorschriften des UmwStG entstanden sind, dem Anwendungsbereich von § 17 Abs. 6 EStG.

Da bei einer Sacheinlage alten Rechts der Teilwert zum Ansatz kommen konnte, wird die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 6 EStG nunmehr positiv formuliert und nicht mehr auf den “Nichtansatz” des gemeinen Werts abgestellt. § 17 Abs. 6 EStG kommt demnach in allen Fällen zur Anwendung, in denen bei der Einbringung der Buchwert oder ein Zwischenwert zum Ansatz kam.

Abzug von Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG) 

Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig nur durch Banküberweisung anerkannt. Bisher Derzeit werden auch andere Zahlungswege zugelassen (z. B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten). Nachweiserleichterungen können nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG)

Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen ist nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Nach Auffassung des BFH (Urteil v. 12.4.2022, VI R 2/20) ging dies aus dem bisherigen Wortlaut des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervor.

Elektronische Beantragung von Kindergeld (§ 67 Satz 1 EStG)

Die Neufassung des § 67 Satz 1 EStG soll dem Umstand Rechnung tragen, dass vermehrt elektronische Antragstellungen erfolgen und gefördert werden sollen. Mit der Neufassung wird die elektronische Antragstellung zum Regelfall. Eine elektronische Antragstellung soll ausschließlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig sein (z. B keine einfache E-Mail). Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform soll auch weiterhin zulässig sein.

Behinderten-Pauschbetrag (§ 64 Abs. 3, 3a EStDV)

Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 EStG setzt bei Neufeststellungen künftig zwingend eine elektronische Datenübermittlung der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle (Versorgungsverwaltung) an die zuständige Finanzbehörde voraus. Dies gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird. (Ab 01.01.2026)


Körperschaftsteuer

Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen  (§ 27 Abs. 2 Satz 3 und 6 Satz 3 KStG)

In § 27 Abs. 3 Satz 3 KStG wird der Zusatz „mit Ausnahme der Anwendungsfälle des § 29“ eingefügt. Nach der Gesetzesbegründung bewirkt diese Änderung, dass künftig in allen Umwandlungsfällen keine Anfangsfeststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 Satz 3 KStG erforderlich ist, selbst wenn die übernehmende Körperschaft durch die Umwandlung neu entsteht. Dies bedeutet gleichzeitig, dass der übertragene Bestand des Einlagekontos als Zugang im laufenden Wirtschaftsjahr der neu entstandenen Körperschaft behandelt wird. Für das erste Wirtschaftsjahr der übernehmenden Körperschaft steht dieser Bestand daher noch nicht für eine Leistungsverrechnung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG zur Verfügung.

Zudem wird nun Klargestellt, dass auf Grundlage des allgemeinen Verständnisses, dass bei Kettensachverhalten verdeckte Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen stufenweise zu erfassen sind, dass im Fall der mittelbaren Organschaft die Erhöhung und die Minderung des steuerlichen Einlagekontos der Organgesellschaft aufgrund einer organschaftlich verursachten Minder- oder Mehrabführung – ggf. anteilig – auch auf Ebene der Zwischengesellschaft nachzuvollziehen ist (vgl. auch BMF-Schreiben v. 29.9.2022, BStBl 2022 I S. 1412, Tz. 27 bis 35); bei Mehrabführungen ist das steuerliche Einlagekonto der Zwischengesellschaft durch Direktzugriff nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG entsprechend zu mindern.

Da die Regelung in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 KStG gilt, findet sie keine Anwendung, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte gewährt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 KStG).


Gewerbesteuer

Gewerbeertrag (§ 7 Sätze 8 und 9 GewStG)

Mit der Neufassung des § 7 Satz 8 GewStG wird klargestellt, dass sämtliche passiven ausländischen Betriebsstätteneinkünfte als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt gelten und somit auch solche, für die Deutschland im Fall eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bereits nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht. Vom Regierungsentwurf sind nun auch beschränkt Steuerpflichtige erfasst.

Die bisher in § 7 Satz 9 GewStG normierte Ausnahme von der Anwendung des § 7 Satz 8 GewStG ist durch den in der Neufassung des § 7 Satz 8 GewStG enthaltenen Verweis auf §§ 7 bis 13 AStG nicht mehr erforderlich und wird daher gestrichen.


Umsatzsteuer

Legaldefinition Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG)

Eine Werklieferung setzt die Be- oder Verarbeitung eines “fremden” Gegenstandes voraus. Diese bereits von Rechtsprechung und Finanzverwaltung angewandte Voraussetzung wird jetzt auch in den Gesetzestext aufgenommen.

Ort der sonstigen Leistung bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen (§ 3a Abs. 3 UStG)

Die Änderungen bei der Bestimmung des Leistungsorts zielen darauf ab, dass Leistungen wie Streaming-Angebote oder andere virtuell bereitgestellte Inhalte künftig dort besteuert werden, wo der nicht-unternehmerische Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Hinweis: Im Regierungsentwurf wurde eine neue Ausnahmeregelung ergänzt. Sie betrifft die Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen oder unterhaltenden Veranstaltungen sowie ähnlichen Events wie Messen und Ausstellungen. Für Eintrittsberechtigungen, die eine virtuelle Teilnahme ermöglichen, gilt als Leistungsort künftig der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Diese Regelung greift, wenn die Berechtigung an Unternehmer für deren Unternehmen erteilt wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 UStG). Bislang war der Veranstaltungsort maßgeblich.

Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG)

Durch die Neufassung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer (§ 20 UStG) künftig erst dann möglich, wenn (und soweit) eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung geleistet worden ist.

Damit der Leistungsempfänger erfährt, dass der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert (Istversteuerer) und dies für den Vorsteuerabzug berücksichtigen kann, wird gleichzeitig eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a (neu) UStG). Diese wird entsprechend auch für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV) umgesetzt. (Gilt ab dem 1.1.2028 (erstmals anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt worden sind).)

Änderungen hinsichtlich der Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 UStG)

Die Änderungen stellen klar, dass im Fall einer Vorsteueraufteilung eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann möglich ist, wenn dieser der einzige mögliche Aufteilungsmaßstab ist. Er ist damit nachrangig zu anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden. Inhaltliche Änderungen sollen mit der Neuformulierung nicht verbunden sein.

Reform der Kleinunternehmerregelung (§§ 19 und 19a UStG)

Die neue Regelung dient der Umsetzung der sogenannten Kleinunternehmer-Richtlinie (RL (EU) 2020/285). Während bisher ausschließlich im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen konnten, ermöglicht die Neuregelung nun auch Unternehmern aus anderen EU-Mitgliedstaaten, diese Regelung in Deutschland in Anspruch zu nehmen.

Um es in Deutschland ansässigen Unternehmern zu erleichtern, Steuerbefreiungen in anderen Mitgliedstaaten geltend zu machen, wird mit § 19a UStG ein spezielles Meldeverfahren eingeführt. Die Durchführung dieses Verfahrens und die vorgeschriebene Zusammenarbeit mit den anderen EU-Mitgliedstaaten übernimmt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Unternehmer, die am Meldeverfahren teilnehmen, müssen gemäß § 19a Abs. 3 UStG für jedes Kalendervierteljahr eine elektronische Umsatzmeldung einreichen. Diese ist spätestens einen Monat nach Quartalsende elektronisch an das BZSt zu übermitteln.

Im neuen § 19 Abs. 1 UStG werden die Umsätze von inländischen Kleinunternehmern vollständig von der Umsatzsteuer befreit. Dies unterscheidet sich von der bisherigen Regelung, bei der die Umsatzsteuer lediglich „nicht erhoben“ wurde, was eine grundsätzliche Steuerpflicht voraussetzte. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 Euro nicht übersteigt.

Wird die untere Umsatzgrenze von 25.000 Euro im laufenden Kalenderjahr überschritten, gilt die Kleinunternehmerregelung ab dem folgenden Jahr nicht mehr. Um jedoch eine bürokratische Belastung zu vermeiden, wird die unionsrechtliche Möglichkeit genutzt, eine Obergrenze von 100.000 Euro festzulegen. Solange der Umsatz diese Obergrenze im laufenden Jahr nicht überschreitet, kann die Kleinunternehmerregelung weiterhin angewandt werden. Wird jedoch die Obergrenze von 100.000 Euro überschritten, endet die Anwendung der Regelung ab diesem Zeitpunkt. Bereits die Umsätze, die zur Überschreitung der Grenze führen, unterliegen dann der Regelbesteuerung, während alle bis dahin erzielten Umsätze steuerfrei bleiben.

Für neu gegründete Unternehmen gilt, dass im ersten Jahr die Regelung nur dann anwendbar ist, wenn der Umsatz im laufenden Jahr 25.000 Euro nicht übersteigt.

Die überarbeitete Kleinunternehmerregelung führt zu verschiedenen Folgeänderungen in anderen steuerlichen Vorschriften, etwa in den §§ 13b, 15 und 15a UStG. Darüber hinaus wird mit § 34a UStDV ein neuer Abschnitt für vereinfachte Rechnungen von Kleinunternehmern eingeführt. Diese Rechnungen erfordern keine Angaben zu einer Aufbewahrungspflicht des Empfängers bei Grundstücksleistungen. Zu beachten ist außerdem, dass Kleinunternehmer nicht verpflichtet sind, E-Rechnungen auszustellen. Sie müssen jedoch in der Lage sein, solche Rechnungen zu empfangen.

Durch diese Reform wird die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf europäischer Ebene erleichtert und für Unternehmer in Deutschland flexibler gestaltet.

Verlängerung der Übergangsregelung für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 27 Abs. 22a UStG)

Die Übergangsregelung in § 27 Abs. 22a UStG wird (erneut) um weitere 2 Jahre bis einschließlich 31.12.2026 verlängert.


Erbschaftsteuer

Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags (§ 10 Abs. 5 Nr 3 Satz 2 ErbStG)

Der Erbfallkostenpauschbetrags wird von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht. (Gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat, der der Verkündung des Gesetzes folgt, entsteht.)

Verminderter Wertansatz für Wohnimmobilien in Drittstaaten (§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG)

Mit der Neuregelung der Nummer 2 kann der Befreiungsabschlag bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch gewährt werden, wenn das Grundstück in einem Drittstaat belegen ist und in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist. Das BMF veröffentlicht im Bundessteuerblatt eine Liste der Staaten, die diese Voraussetzungen erfüllen.

Steuerstundung bei Wohnimmobilien (§ 28 Abs. 3 ErbStG)

Gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG kann auf Antrag eine Stundung der Erbschaftsteuer für bis zu zehn Jahre gewährt werden, wenn der Erwerber die Steuer nur durch den Verkauf des zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes begleichen könnte. Bisher galt diese Stundungsregelung ausschließlich für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Erwerbs die Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 ErbStG erfüllten. Mit der Neufassung wird die Regelung nun auf alle Fälle ausgeweitet, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird.

Die erweiterte Stundungsregelung umfasst insbesondere auch Grundstücke, die nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet werden, sowie Grundbesitz, der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird – unabhängig von der Art des Grundstücks. Somit sind beispielsweise auch Wohnungen in Mehrfamilienhäusern (Mietwohngrundstücke) von der Stundungsregelung erfasst. Zudem wird die Gelegenheit genutzt, die Regelungssystematik des § 28 Abs. 3 ErbStG zu vereinfachen.

Eine neue Regelung in § 28 Abs. 3 Satz 5 ErbStG sieht vor, dass die Stundung für Grundbesitz in Drittstaaten nur gewährt werden kann, wenn ein funktionierender Informationsaustausch und die Möglichkeit der Beitreibung von steuerlichen Forderungen mit dem betreffenden Drittstaat sichergestellt sind. Fällt diese Voraussetzung weg, endet die Stundung sofort. Zur Transparenz wird das Bundesministerium der Finanzen (BMF) künftig eine regelmäßig aktualisierte Liste der Staaten veröffentlichen, die diese Bedingungen erfüllen.

Sollten Sie Fragen zu den oben genannten Themen haben, stehen wir Ihnen gerne zu Ihrer Verfügung. Bitte sprechen Sie uns an oder vereinbaren einen persönlichen Beratungstermin. 

Sebastian Morgenstern
Dipl.-Kaufmann (FH)
Steuerberater

Partner
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)

Lassen Sie sich persönlich beraten.

Direkt anrufen (0921) 7566299

Kontakt aufnehmen

Schreiben Sie uns eine Nachricht.