Der Bundestag hat heute das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses verabschiedet. Der Bundesrat hat sich heute, dem 16.12.2022 abschließend mit dem Gesetz befasst und dieses auch freigegeben.

In seiner Beschlussempfehlung vom 30.11.2022 und des heute freigegebenen Beschlusses hatte der Finanzausschuss dem Bundestag zahlreiche Änderungen bzw. Ergänzungen im Vergleich zum Regierungsentwurf vorgeschlagen, die nunmehr Eingang in das Gesetz gefunden haben. Im folgenden werden die wesentlichsten Inhalte in der nunmehr verabschiedeten Fassung zusammenfassend dargestellt.

 

Änderung im EStG

 

Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten

Wesentlichkeitsschwelle für die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten:
in Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH X R 34/19 vom 16.03.2021 (nachdem der (aktive) Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden ist, wird in einem neuen § 5 Abs. 5 S. 2 EStG eine an die GWG-Grenze in § 6 Abs. 2 S. 1 EStG von derzeit 800 € gekoppelte gesetzliche Wesentlichkeitsschwelle für die Bildung aktiver und passiver Rechnungsabgrenzungsposten eingeführt. Die Neuregelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12. 2021 enden (§ 52 Abs. 9 EStG). Insofern ist die Regelung bereits im Jahresabschluss 2022 umsetzbar.

 

Neue Abschreibung von Wohngebäuden

Der jährliche lineare AfA-Satz für nach dem 31.12.2022 fertig gestellte Wohngebäude, wird von aktuell 2 % auf nunmehr 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben und damit der Abschreibungszeitraum von bisher 50 Jahren auf 33 Jahren verkürzt (§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG).

 

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, die letztmals für bis zum einen 30.12.2021 gestellt Bauanträge oder getätigte Bauanzeigen in Anspruch genommen werden konnte, wird auch für nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2027 Gestelle Bauanträge oder getätigte Bauanzeigen neu und teils mit verbesserten Konditionen aufgelegt.

 

Ertragssteuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen

Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden, werden durch die Neueinführung des § 3 nur 72 EStG unter weiteren Voraussetzungen insgesamt steuerfrei gestellt. Auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestages wurde der sachliche Anwendungsbereich der Ertrag Steuerbefreiung auf Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden ausgedehnt. Dies bedeutet, dass die Steuerbefreiung auch für Betriebsgrundstücke gilt. Ebenso kommt es im Bereich der Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 3 UStG zu einem 0-Steuersatz für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb, sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ab 2023.

 

Homeoffice- Pauschale für häusliches Arbeitszimmer

Die Pauschale wird zeitlich entfristet. Der Tagessatz von bisher 5 € wird nunmehr auf 6 € unter der dem maximalen Abzugsbetrag von nunmehr 1260 € (vorher 600 €) pro Jahr angehoben (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG). Neu eingeführt werden soll auch ein Wahlrecht, nachdem in Fällen, in denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, die tatsächlichen Aufwendungen oder eine erhöhte Jahrespauschale in Höhe von 1260 € geltend gemacht werden kann, modernisiert (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG).

Diese Neuregelungen gelten für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten (§ 52 Abs. 6 S. 12 EStG).

 

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Pauschbetrag für Werbungskosten nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit wird ab dem 01.01.2023 bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von bisher 1200 € auf nunmehr 1230 € angehoben.

 

Sparer-Pauschbetrag

Der aktuell derzeit geltende Sparerpauschbetrag von 801 € wird auf 1000 € bzw. von derzeit 1602 € auf 2000 € bei Zusammenveranlagten erhöht. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden automatisch um knapp 25 % erhöht (§ 52 Abs. 43 EStG).

 

Diese Beiträge sind als Hinweis bestimmt. Sie stellen auch nicht den gesamten Umfang des Jahressteuergesetzes 2022 dar. Wir haben uns bei den oben genannten Punkten auf die für unsere Mandantin einschlägigen Punkte mit den meisten praktischen Auswirkungen beschränkt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Kanzlei zurück. Sollten Sie noch Fragen haben, so sprechen Sie uns jederzeit gerne an bzw. senden Sie uns eine E-Mail.

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