Die Betriebsaufspaltung zählt seit Jahrzehnten zu den besonders risikobehafteten Bereichen des Unternehmenssteuerrechts. Häufig entsteht sie unbemerkt. Das klassische Beispiel ist die Vermietung einer Immobilie des Gesellschafters an seine eigene GmbH. Kritisch wird es insbesondere, wenn die personelle oder sachliche Verflechtung später wegfällt. Denn in der Praxis wird daraus nicht selten vorschnell eine steuerpflichtige Betriebsaufgabe abgeleitet, aus der durch die Aufdeckung stiller Reserven erheblichen steuerliche Folgen resultieren.

Tatsächlich zeigt die aktuelle Rechtsprechung jedoch, dass der Wegfall einer Betriebsaufspaltung nicht automatisch zur sofortigen Besteuerung führen muss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Betriebsverpachtung dazu führen, dass die gewerbliche Struktur steuerlich fortgeführt wird und stille Reserven zunächst unangetastet bleiben.

  1. Grundlagen der Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung setzt voraus, dass zwischen einem Besitzunternehmen und einem Betriebsunternehmen sowohl eine personelle als auch eine sachliche Verflechtung besteht. Liegen beide Voraussetzungen vor, wird das eigentlich vermögensverwaltende Besitzunternehmen steuerlich als Gewerbebetrieb behandelt.

1.1 Personelle Verflechtung

Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn dieselben Personen oder Personengruppen beide Unternehmen beherrschen und ihren geschäftlichen Willen in beiden Gesellschaften durchsetzen können. Maßgeblich sind dabei regelmäßig die Stimmrechtsverhältnisse.

Typische Konstellationen entstehen bei Ehegatten oder mehreren Gesellschaftern, die sowohl Eigentümer einer Immobilie als auch Gesellschafter der nutzenden GmbH sind. Bereits bei jeweils hälftigem Miteigentum und identischer Beteiligung an der Betriebsgesellschaft kann eine personelle Verflechtung vorliegen.

1.2 Sachliche Verflechtung

Die sachliche Verflechtung setzt voraus, dass das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen Wirtschaftsgüter überlässt, die für dessen Geschäftsbetrieb von wesentlicher Bedeutung sind. Besonders häufig betrifft dies Betriebsimmobilien.

Nicht erforderlich ist, dass die gesamte Immobilie genutzt wird. Auch einzelne Gebäudeteile wie etwa Büroräume oder Lagerflächen können funktional wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen, wenn sie für die Unternehmensführung oder Produktion von erheblicher Bedeutung sind.

1.3 Steuerliche Konsequenzen

Wird eine Betriebsaufspaltung begründet, hat dies weitreichende steuerliche Auswirkungen:

  • Die überlassenen Wirtschaftsgüter werden notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens.
  • Auch die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft kann Betriebsvermögen darstellen.
  • Stille Reserven werden dadurch steuerlich verstrickt.
  • Das Besitzunternehmen erzielt gewerbliche Einkünfte und unterliegt grundsätzlich auch der Gewerbesteuer.

Besonders problematisch ist dabei, dass die Betriebsaufspaltung häufig erst Jahre später erkannt wird. In solchen Fällen müssen die betreffenden Wirtschaftsgüter rückwirkend steuerlich korrekt eingeordnet werden. Dabei erfolgt die Einbuchung regelmäßig mit sogenannten „Schattenbuchwerten“, also den Werten, die sich bei zutreffender Bilanzierung von Anfang an ergeben hätten.

  1. Gefahr beim Wegfall der Betriebsaufspaltung

Die eigentliche steuerliche Brisanz zeigt sich häufig erst bei der Beendigung der Betriebsaufspaltung. Entfällt die personelle oder sachliche Verflechtung, nimmt die Finanzverwaltung regelmäßig eine Betriebsaufgabe an. Die Folge ist die sofortige Aufdeckung stiller Reserven.

2.1 Wegfall der personellen Verflechtung

Ein typischer Praxisfall ist die Veräußerung von GmbH-Anteilen innerhalb einer Familiengesellschaft.

Verkauft beispielsweise ein Ehegatte seine Beteiligung an einen Dritten, kann dadurch die personelle Verflechtung entfallen. Obwohl die Immobilie weiterhin an die GmbH vermietet wird und sich wirtschaftlich kaum etwas ändert, unterstellt die Finanzverwaltung häufig eine Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens.

Die Konsequenzen können erheblich sein:

  • Aufdeckung stiller Reserven in der Immobilie,
  • Entnahmebesteuerung bei GmbH-Anteilen,
  • Anwendung des Teileinkünfteverfahrens,
  • mögliche Besteuerung nach §§ 16, 34 EStG.

Besonders problematisch ist dies für verbleibende Gesellschafter, die selbst keinerlei Verkaufserlös erhalten, aber dennoch steuerpflichtige Entnahmegewinne versteuern sollen.

  1. Betriebsverpachtung als steuerlicher „Rettungsanker“

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eröffnet in vielen Fällen jedoch einen entscheidenden Ausweg: die Betriebsverpachtung im Ganzen.

3.1 Keine automatische Betriebsaufgabe

Nach der neueren BFH-Rechtsprechung führt der Wegfall einer Betriebsaufspaltung nicht zwingend zu einer sofortigen Betriebsaufgabe. Entscheidend ist vielmehr, ob die wesentlichen Betriebsgrundlagen weiterhin verpachtet werden und eine spätere Wiederaufnahme des Betriebs objektiv möglich bleibt. Ist dies der Fall, kann steuerlich lediglich eine Betriebsunterbrechung beziehungsweise Betriebsverpachtung vorliegen.

Die Folge:

  • Das Betriebsvermögen bleibt bestehen.
  • Eine Entnahme der Wirtschaftsgüter erfolgt nicht.
  • Die stillen Reserven müssen zunächst nicht versteuert werden.

Seit Einführung des § 16 Abs. 3b EStG wird ein Besitzunternehmen zudem grundsätzlich solange als fortgeführt behandelt, bis ausdrücklich eine Betriebsaufgabe erklärt wird oder tatsächliche Umstände eindeutig für eine endgültige Aufgabe sprechen.

3.2 Bedeutung in der Praxis

Diese Rechtsprechung ist insbesondere bei ungeplanten oder ungewollten Betriebsaufspaltungen von erheblicher Bedeutung. In vielen Fällen lässt sich dadurch eine sofortige Steuerbelastung vermeiden und wertvolle Zeit für spätere Umstrukturierungen gewinnen.

Voraussetzung bleibt allerdings, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen weiterhin überlassen werden und der Betrieb grundsätzlich fortführungsfähig bleibt.

  1. Wegfall der sachlichen Verflechtung

Nicht nur die personelle, sondern auch die sachliche Verflechtung kann entfallen.

Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen eine ursprünglich betriebsnotwendige Immobilie später überwiegend fremdvermietet wird und ihre Bedeutung für das operative Geschäft der GmbH verliert.

Auch hier nimmt die Finanzverwaltung häufig eine Betriebsaufgabe an. Besonders kritisch wird dies, wenn die GmbH-Anteile bereits vor vielen Jahren mit niedrigen Anschaffungskosten erworben wurden. Die dadurch entstandenen stillen Reserven können erhebliche Steuerbelastungen auslösen.

Doch auch in diesen Fällen kann die Betriebsverpachtung steuerlich fortbestehen, sofern die wesentlichen Wirtschaftsgüter weiterhin überlassen werden und keine ausdrückliche Aufgabeerklärung erfolgt.

  1. Gestaltungshinweise für die Beratungspraxis

Die dargestellten Fallkonstellationen zeigen, dass bei Wegfall einer Betriebsaufspaltung keineswegs automatisch eine steuerpflichtige Betriebsaufgabe vorliegen muss.

Insbesondere bei:

  • Anteilsübertragungen innerhalb der Familie,
  • vorweggenommener Erbfolge,
  • Veränderungen der Nutzungsverhältnisse von Immobilien,
  • Umstrukturierungen innerhalb mittelständischer Unternehmensgruppen

sollte stets geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung weiterhin erfüllt sind. Eine vorschnelle Aufgabeerklärung kann erhebliche steuerliche Nachteile auslösen und sollte nur nach sorgfältiger Prüfung erfolgen.

Fazit

Die Betriebsaufspaltung bleibt eine der anspruchsvollsten Gestaltungen im Unternehmenssteuerrecht. Der Wegfall der personellen oder sachlichen Verflechtung führt jedoch nicht zwangsläufig zu einer sofortigen Betriebsaufgabe. Die Rechtsprechung zur Betriebsverpachtung eröffnet vielfach die Möglichkeit, stille Reserven zunächst steuerneutral fortzuführen und unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden. Gerade in der steuerlichen Beratungspraxis lohnt sich daher eine sorgfältige Analyse, bevor eine Betriebsaufgabe angenommen oder erklärt wird.

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