Mit dem sogenannten „Investitions-Booster“ hat der Gesetzgeber gezielt neue Abschreibungsanreize für klimafreundliche Mobilität geschaffen. Kernstück ist der neu gefasste § 7 Abs. 2a EStG, der für bestimmte betriebliche Elektrofahrzeuge eine degressive Abschreibung von bis zu 75 % im Jahr der Anschaffung vorsieht.

Gerade für Unternehmerinnen und Unternehmer, die eine Betriebsaufgabe planen, eröffnet diese Regelung interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Im Folgenden werden die Voraussetzungen sowie die Wirkungsweise anhand eines Praxisfalls dargestellt.


  1. Gesetzliche Voraussetzungen

Die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG setzt voraus:

  • Anschaffung eines begünstigten Elektrofahrzeugs, das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt.
  • Anschaffungszeitraum: nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028.
  • Zurechnung zum Anlagevermögen: Das Fahrzeug muss objektiv dazu bestimmt sein, dem Betrieb dauerhaft zu dienen.
  • Keine Kumulation mit anderen Sonderabschreibungen (z. B. § 7g Abs. 5 EStG).

Besonders hervorzuheben ist, dass im Jahr der Anschaffung – ebenso wie im Jahr der Veräußerung oder Entnahme – keine zeitanteilige Abschreibung vorzunehmen ist. Die volle Jahres-AfA wird gewährt.


  1. Praxisfall: Anschaffung vor geplanter Betriebsaufgabe

Ein Einzelunternehmer plant seine Betriebsaufgabe zum 1. April 2027. Bis dahin erzielt er weiterhin laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Im November 2026 erwirbt er erstmals ein betrieblich genutztes Elektrofahrzeug für 80.000 € zzgl. 15.200 € USt.

Da er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG), gehören die 15.200 € nicht zu den Anschaffungskosten (§ 9b Abs. 1 EStG). Maßgeblich sind somit 80.000 €.


  1. Steuerliche Behandlung im Jahr 2026

Der Unternehmer wählt die degressive AfA nach § 7 Abs. 2a EStG.

Abschreibung 2026:

80.000 € × 75 % = 60.000 €

Bei einem Grenzsteuersatz von 44,31 % (42 % Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag) ergibt sich ein unmittelbarer Steuerentlastungseffekt von:

60.000 € × 44,31 % = 26.586 €

Die effektive wirtschaftliche Belastung reduziert sich somit von 80.000 € auf 53.414 €.

Private Nutzung

Mangels Fahrtenbuches erfolgt die Bewertung nach der 1 %-Regelung. Für Elektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 angeschafft wurden, keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer ausstoßen und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 100.000 EUR beträgt, ist dabei nur ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG).

Bei zwei Nutzungsmonaten im Jahr 2026 ergibt sich ein entsprechender Nutzungswert von 80.000 € x 0,25 % x 2 Monate = 400 €. Umsatzsteuerlich ist wegen des Vorsteuerabzugs zusätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) zu erfassen. Für die Bemessungsgrundlage i.S.d. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UstG) kann aus Vereinfachungsgründen auf die ertragsteuerliche Bewertung zurückgegriffen werden. Jedoch erfolgt in der Umsatzsteuer entgegen der für E-Autos begünstigten ertragsteuerlichen Behandlung der
Ansatz stets mit 1 % des BLP (A 15.23 Abs. 5 S. 4 Nr. 1a) S. 2 UStAE.

80.000 € x 1 % x 2 Monate = 1.600 €
1.600 € x 80 % (A 15.23 Abs. 5 S. 4 Nr. 1a) S. 3 UStAE) = 1.280 €
1.280 € x 19 % (zu leistende USt auf die unentgeltliche Wertabgabe) = 243,20 €

  1. Betriebsaufgabe zum 1. März 2027

Zum Zeitpunkt der Entnahme beträgt der Teilwert des Fahrzeugs 60.000 €.

Da auch im Jahr 2027 keine zeitanteilige, sondern vollständige AfA vorzunehmen ist, werden insgesamt 85 % der Anschaffungskosten abgeschrieben. Der Restbuchwert beträgt somit nur noch 12.000 €.

Ermittlung des Aufgabegewinns:

Entnahmewert 60.000 €
abzüglich Restbuchwert ./. 12.000 €
abzüglich Umsatzsteuer auf Entnahme ./. 11.400 €
= Aufgabegewinn vor Freibetrag = 36.600 €
abzgl. Freibetrag ./. 36.600 €
= stpfl. Aufgabegewinn = 0 €

Unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG kann der steuerpflichtige Aufgabegewinn im Ergebnis auf 0 € reduziert werden.


  1. Steuerbelastung 2027

Einerseits ist die unentgeltliche Wertabgabe sowohl für die Ertragsteuern als auch für die USt zu erfassen. Auf der anderen Seite kann für die Monate Jan – April 2027 noch die Abschreibung entsprechend geltend gemacht werden.

Ohne AfA 2027 Mit AfA 2027
Zu versteuerndes Einkommen 58.000 € 50.000 €
Einkommensteuer* 13.468 € 10.548 €
Steuervorteil 2.920 €

* Berechnung erfolgt gem. § 32a Abs. 1 EStG


  1. Gesamtbetrachtung

Verbleibender Teil der Anschaffungskosten nach Überführung in das Privatvermögen

Anschaffungskosten 80.000 €
abzgl. Steuervorteil 2026 ./. 26.586 €
abzgl. Steuervorteil 2027 ./. 2.920 €
zzgl. USt auf Entnahme (bei Betriebsaufgabe) + 11.400 €
zzgl. USt auf Entnahme (Nov 2026 bis Apr 2027) + 729,60 €
Unentgeltliche Wertabgabe (0,25% -Methode für Nov 2026 bis Apr 2027) + 1.200 €
Effektive Kosten = 63.823,60 €

Als Privatperson hätte aufgrund des fehlenden Vorsteuerabzugs der Bruttokaufpreis bezahlt werden müssen, der sich auf (80.000 € x 1,19 =) 95.200 € beläuft. Somit beträgt die Ersparnis 31.376,40 € was einem Rabatt von knapp 33 % entspricht.

Der Steuerpflichtige konnte somit das KFZ vom Betriebsvermögen steueroptimal in das Privatvermögen überführen. Eine Veräußerung in den Folgejahren aus dem Privatvermögen erfüllt aufgrund des Merkmals des Gegenstands des täglichen Gebrauches nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG und stellt somit ein nicht steuerbares privates Veräußerungsgeschäft dar.


  1. Kein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO

Auf den ersten Blick könnte die Kombination aus hoher Anfangsabschreibung und anschließender steuerneutraler Überführung ins Privatvermögen kritisch erscheinen.

Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) liegt jedoch nicht vor, sofern:

  • das Fahrzeug tatsächlich betrieblich genutzt wird,
  • eine objektive Zuordnung zum Anlagevermögen gegeben ist,
  • die Anschaffung wirtschaftlich nachvollziehbar bleibt.

Die Sonderabschreibung ist ausdrücklich als Investitionsanreiz konzipiert. Die gesetzlich angeordnete Nichtanwendung einer zeitanteiligen AfA im Anschaffungs- und Entnahmejahr entspricht der eindeutigen gesetzgeberischen Intention.

Problematisch wären lediglich Konstellationen ohne nennenswerte betriebliche Nutzung oder bei kurzfristigem Weiterverkauf ohne wirtschaftliche Substanz.


  1. Fazit

Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG eröffnet insbesondere bei geplanter Betriebsaufgabe erhebliche Gestaltungsspielräume.

Wird ein Elektrofahrzeug im zulässigen Zeitraum angeschafft und tatsächlich betrieblich genutzt, kann:

  • die Steuerbelastung im letzten vollen Wirtschaftsjahr signifikant reduziert werden,
  • ein Aufgabegewinn ganz oder teilweise neutralisiert werden,
  • zugleich eine nachhaltige Investition im Sinne des Gesetzgebers erfolgen.

Für Steuerpflichtige ergibt sich hier eine Möglichkeit, die in Begleitung eines Steuerberaters sowohl steuerlich als auch wirtschaftlich überzeugend eingesetzt werden kann.

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Ferdinand Bethcke
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