Das BMF hat am 6.2.2026 einen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) zur Aktivrente veröffentlicht (Stand: 6.2.2026). Darin geht das Ministerium auf allgemeine Fragen, Fragen für Arbeitnehmer und Sonderfragen für Arbeitgeber näher ein.
Hier finden Sie eine übersichtliche Zusammenstellung.
1. Was ist die Aktivrente?
Die Aktivrente ist ein monatlicher Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 € für Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (regelmäßig 67 Jahre einschließlich Übergangsregelungen), weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und für deren Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden.
Bis zu 2.000 € des Arbeitslohns pro Monat bleiben steuerfrei; nur der darüber hinausgehende Betrag wird regulär versteuert.
Die Regelung findet erstmals Anwendung auf Arbeitslohn, der ab dem 1. Januar 2026 gezahlt wird.
2. Wer kann die Aktivrente nutzen?
Begünstigt sind Arbeitnehmer (unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig), die:
- die Regelaltersgrenze erreicht haben,
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG erzielen,
- rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Maßgeblich ist die jeweils aktuell ausgeübte Tätigkeit, nicht die bisherige berufliche Laufbahn.
Nicht begünstigt sind beispielsweise:
- selbständige Tätigkeiten,
- Beamtenverhältnisse,
- Tätigkeiten als Abgeordnete,
- Minijobs (geringfügige Beschäftigung).
Der Krankenversicherungsstatus hat keinen Einfluss.
3. Muss bereits eine Rente bezogen werden?
Ein Bezug einer Altersrente ist nicht Voraussetzung für die Nutzung der Aktivrente.
4. Ab wann gilt die Aktivrente?
Die Steuerbefreiung greift ab dem Monat, der auf die Erreichung der Regelaltersgrenze folgt.
Beispiel: Wird die Regelaltersgrenze im Mai erreicht, kann die Aktivrente ab Juni in Anspruch genommen werden.
5. Höhe und Funktionsweise des Freibetrags
- monatlicher Freibetrag: maximal 2.000 €
- monatsbezogene Betrachtung (kein Übertrag möglich)
Beispiel: Bei einem Monatslohn von 2.500 € sind 2.000 € steuerfrei und 500 € steuerpflichtig.
Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag automatisch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs.
6. Sonderzahlungen (Bonus, Weihnachtsgeld etc.)
Sonderzahlungen sind steuerfrei, sofern die 2.000 €-Monatsgrenze nicht überschritten wird.
Zu beachten:
- keine Übertragung ungenutzter Freibeträge in andere Monate,
- nur Zahlungen für begünstigte Zeiträume können steuerfrei sein.
7. Mehrere Arbeitsverhältnisse
Die Aktivrente kann im Lohnsteuerabzug grundsätzlich nur in einem Dienstverhältnis gleichzeitig berücksichtigt werden:
- Regulär beim ersten Dienstverhältnis (Steuerklassen I–V),
- Bei Steuerklasse VI nur mit Bestätigung, dass keine Doppelberücksichtigung erfolgt.
Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können gegebenenfalls im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachträglich geltend gemacht werden.
8. Besonderheiten im Überblick
Minijobs:
- Nicht begünstigt, da keine reguläre Sozialversicherungspflicht besteht.
Midijobs (Übergangsbereich):
- Begünstigung ist möglich.
Abfindungen:
- In der Regel nicht steuerfrei.
Nachzahlungen:
- Begünstigt, wenn sie begünstigte Zeiträume betreffen.
Steuerfreie Ehrenämter:
- Keine zusätzliche Anwendung der Aktivrente (z. B. Übungsleiterfreibetrag).
9. Steuererklärung – notwendig oder nicht?
Grundsätzlich ist keine Steuererklärung erforderlich.
Der Arbeitgeber meldet die steuerfreien Beträge elektronisch an die Finanzverwaltung. Eine Erklärungspflicht besteht lediglich, wenn die Aktivrente im Lohnsteuerabzug nicht oder fehlerhaft berücksichtigt wurde oder aus anderen Gründen ohnehin eine Erklärungspflicht besteht.
10. Auswirkungen auf Werbungskosten & Vorsorgeaufwendungen
Aufwendungen, die mit steuerfreiem Arbeitslohn zusammenhängen, sind steuerlich nicht abzugsfähig (§ 3c EStG). Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen müssen gegebenenfalls anteilig aufgeteilt werden.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bleibt weiterhin in voller Höhe anwendbar.
11. Grenzgänger / Auslandstätigkeit
Die Aktivrente kann auch gelten, wenn vergleichbare Rentenversicherungsbeiträge in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder der Schweiz abgeführt werden.
12. Wichtige Hinweise für Arbeitgeber
Der Freibetrag muss verpflichtend im Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die Aktivrente darf nur in einem Dienstverhältnis gleichzeitig angewandt werden. In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird hierfür ein gesondertes Feld verwendet.
Besonderheit 2026:
Eintragung in einer freien Zeile mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“.
13. Sozialversicherung
Die Aktivrente hat keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht. Beiträge zur Sozialversicherung werden weiterhin regulär erhoben; lediglich die steuerliche Behandlung wird angepasst.
Fazit für Sie:
Die Aktivrente bietet ab 2026 einen erheblichen steuerlichen Vorteil für Arbeitnehmer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin berufstätig sind:
- Bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei,
- Automatische Berücksichtigung durch den Arbeitgeber,
- Keine Verpflichtung zur zusätzlichen Steuererklärung,
- Optimierungsmöglichkeiten für die Erwerbstätigkeit im Rentenalter.
Praxishinweis unserer Kanzlei
Insbesondere bei mehreren Arbeitsverhältnissen, Sonderzahlungen oder Mischfällen (z. B. teilweise steuerfreien Einkünften) empfiehlt sich eine individuelle steuerliche Prüfung.
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Ihr Team der F.E.L.S Steuerberater

